Energieausweis: Verschärfte Pflichten ab 2026
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Pflicht zum Energieausweis. Ab 2026 werden Verstöße strenger geahndet.
Rechtsgrundlagen
- § 80 GEG - Grundsätze des Energieausweises
- § 82 GEG - Ausstellung und Verwendung
- § 87 GEG - Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
- § 108 GEG - Bußgeldvorschriften
Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Ein Energieausweis muss vorgelegt werden bei:
- Verkauf eines Gebäudes
- Vermietung einer Wohnung
- Verpachtung eines Gebäudes
- Leasing von Immobilien
§ 82 Abs. 1 GEG:
"Wird ein Gebäude errichtet, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ihm ein Energieausweis ausgestellt wird."
Bedarfsausweis vs. Verbrauchsausweis
| Ausweis | Grundlage | Pflicht bei |
|---|---|---|
| Bedarfsausweis | Technische Berechnung | Gebäude < 5 Wohnungen, Baujahr vor 1977 |
| Verbrauchsausweis | Tatsächlicher Verbrauch | Alle anderen Fälle |
Bußgelder bei Verstößen
Nach § 108 GEG drohen folgende Bußgelder:
| Verstoß | Bußgeld bis |
|---|---|
| Kein Energieausweis bei Verkauf/Vermietung | 15.000 € |
| Fehlende Pflichtangaben in Anzeigen | 15.000 € |
| Vorlage eines ungültigen Ausweises | 10.000 € |
| Falsche Angaben im Energieausweis | 15.000 € |
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
Nach § 87 GEG müssen in kommerziellen Anzeigen angegeben werden:
- Art des Energieausweises
- Endenergiebedarf oder -verbrauch
- Wesentlicher Energieträger
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse (A+ bis H)
Beispiel für korrekte Angabe
"Energieausweis: Bedarfsausweis, 125 kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse D, Baujahr 1985, Heizung: Gas-Zentralheizung"
Weiterführende Links
Stand: Januar 2026

