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Mietpreisbremse bis 2028 verlängert: Die wichtigsten Änderungen

Der Bundestag hat die Verlängerung der Mietpreisbremse beschlossen. Wir analysieren die Neuerungen und was sie für Vermieter bedeuten.

Mietpreisbremse bis 2028 verlängert: Die wichtigsten Änderungen
Konstantin Kranich

Konstantin Kranich

Jurist & Gründer

Mietpreisbremse: Verlängerung und Verschärfung

Die Mietpreisbremse nach § 556d BGB wurde vom Bundestag bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Ursprünglich sollte sie Ende 2025 auslaufen.

Rechtsgrundlagen

Die Mietpreisbremse ist geregelt in:

  • § 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
  • § 556e BGB - Berücksichtigung der Vormiete
  • § 556f BGB - Ausnahmen (Neubau, umfassende Modernisierung)
  • § 556g BGB - Rechtsfolgen bei Verstoß

Gesetzestext § 556d Abs. 1 BGB:
"Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen."

Was gilt in angespannten Wohnungsmärkten?

Die jeweilige Landesregierung bestimmt per Rechtsverordnung, welche Gebiete als "angespannte Wohnungsmärkte" gelten. Die aktuelle Übersicht:

Bundesland Verordnung gültig bis
Berlin 31.12.2028
Hamburg 31.12.2028
Bayern (div. Städte) 31.12.2027
Baden-Württemberg 31.12.2028
Hessen 31.12.2027
NRW 31.12.2028

Wichtige BGH-Rechtsprechung

Die Gerichte haben die Mietpreisbremse in mehreren Urteilen präzisiert:

  • BGH VIII ZR 130/18 (17.07.2019): Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß
  • BGH VIII ZR 375/21 (28.09.2022): Rügepflicht des Mieters
  • BGH VIII ZR 300/21 (12.07.2023): Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Nach § 556f BGB gilt die Bremse NICHT bei:

  1. Neubauten - Erstmalige Nutzung nach dem 1. Oktober 2014
  2. Umfassend modernisierte Wohnungen - Investition > 1/3 des Neubau-Preises
  3. Vormiete über der Grenze - Wenn der Vormieter bereits mehr zahlte

Handlungsempfehlung für Vermieter

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Immobilie in einem Mietpreisbremsen-Gebiet liegt
  2. Ermitteln Sie die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel)
  3. Dokumentieren Sie bei Ausnahmen: Baujahr oder Modernisierungskosten
  4. Beachten Sie die vorvertragliche Informationspflicht nach § 556g BGB

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Stand: Januar 2026

Über den Autor

Konstantin Kranich

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Jurist & Gründer

Konstantin Kranich ist Jurist und Gründer von domulex.ai.

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