Digitale WEG-Versammlung: Die neuen Regeln
Mit der WEG-Reform 2020 wurden erste Grundlagen für Online-Versammlungen geschaffen. Ab 2026 gelten erweiterte Möglichkeiten durch das WEG-Digitalisierungsgesetz.
Rechtsgrundlagen
Die Eigentümerversammlung ist geregelt in:
- § 23 WEG - Wohnungseigentümerversammlung
- § 24 WEG - Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
- § 25 WEG - Mehrheitsbeschluss
Was hat sich geändert?
Die bisherige Regelung nach § 23 Abs. 1 WEG erforderte für eine rein virtuelle Versammlung die Zustimmung aller Eigentümer. Das war praktisch kaum umsetzbar.
§ 23 Abs. 1a WEG (neu):
"Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss festlegen, dass Eigentümerversammlungen auch als Hybridversammlung oder rein virtuell durchgeführt werden können."
Hybridversammlung vs. rein virtuell
| Versammlungsform | Anforderung |
|---|---|
| Präsenz | Standard |
| Hybrid (Präsenz + Online) | Einfacher Mehrheitsbeschluss |
| Rein virtuell | 2/3-Mehrheit + erneuter Beschluss jährlich |
Technische Anforderungen
Die Rechtsprechung hat folgende Mindestanforderungen entwickelt:
- Bild- und Tonübertragung in Echtzeit
- Möglichkeit zur Wortmeldung
- Sichere Identifizierung der Teilnehmer
- Geheime Abstimmung muss möglich sein
BGH-Rechtsprechung zur WEG-Reform
- BGH V ZR 176/20 (05.02.2021): Zur Anfechtung von Beschlüssen
- BGH V ZR 225/21 (08.07.2022): Ladungsfehler bei WEG-Versammlungen
- BGH V ZR 65/22 (10.11.2023): Beschlusskompetenz bei baulichen Veränderungen
Muster: Beschluss zur Hybridversammlung
"Die Wohnungseigentümer beschließen, dass künftige Eigentümerversammlungen auch in hybrider Form durchgeführt werden können. Eigentümer können per Videokonferenz teilnehmen und abstimmen."
Weiterführende Links
Stand: Januar 2026

